(1) Die Synexus GmbH, Goldschmidtstraße 28a, 04103 Leipzig (nachfolgend „Synexus“ genannt) überlässt dem Auftraggeber die Hard- und Software (nachfolgend auch „Produkte“ genannt) gemäß den Vereinbarungen des Kaufvertrags und den nachfolgenden Vereinbarungen.
(2) Die Aufstellung der Hardware und die Installation der Software obliegt dem Auftraggeber, soweit nicht im Vertrag etwas anderes vereinbart ist.
(3) Zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen darf sich die Synexus eines oder mehrerer Subunternehmer bedienen.
(4) Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Auftraggeber. Die Datensicherung umfasst alle technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit, Integrität und Konsistenz der Systeme einschließlich der auf diesen Systemen gespeicherten und für Verarbeitungszwecke genutzten Daten, Programme und Prozeduren. Ordnungsgemäße Datensicherung bedeutet, dass die getroffenen Maßnahmen in Abhängigkeit von der Datensensitivität eine sofortige oder kurzfristige Wiederherstellung des Zustandes von Systemen, Daten, Programmen oder Prozeduren nach erkannter Beeinträchtigung der Verfügbarkeit, Integrität oder Konsistenz aufgrund eines schadenswirkenden Ereignisses ermöglichen; die Maßnahmen umfassen dabei mindestens die Herstellung und Erprobung der Rekonstruktionsfähigkeit von Kopien der Software, Daten und Prozeduren in definierten Zyklen und Generationen.
Vor dem Hintergrund der ständigen Weiterentwicklung der Produkte behält sich Synexus vor, Produkte jederzeit zu ändern, sofern eine mindestens gleichwertige Funktionalität und Leistung sichergestellt ist. Wesentliche Änderungen werden nicht ohne Zustimmung des Auftraggebers durchgeführt.
(1) Der vom Auftraggeber zu zahlende Preis ergibt sich aus dem Kaufvertrag und/oder der Rechnung von Synexus.
(2) Synexus behält sich vor, Preise mit Wirkung für zukünftige Geschäfte im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung entsprechend anzupassen, insbesondere im Falle der Änderung von Wechselkursen, Zöllen, Steuern, Fracht- und Versicherungskosten, Einstandskosten (z.B. für Komponenten und Serviceleistungen).
(3) Soweit nicht anderweitig vereinbart erfolgen Zahlungen per Vorkasse. Synexus behält sich vor, im Falle des Zahlungsverzuges Lieferungen und/oder Serviceleistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzubehalten, gesetzliche Verzugszinsen sowie Ersatz verzugsbedingter Schäden zu verlangen.
(4) Skonto sind nicht vorgesehen.
(1) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Zahlungsansprüche der Synexus aufzurechnen, es sei denn, seine Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unstreitig. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
(2) Der Auftraggeber ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Synexus berechtigt, Ansprüche aus dieser Vereinbarung abzutreten.
(1) Lieferzeiten sind nur ungefähr vereinbart.
(2) Soweit möglich, sind fehlende, falsche oder beschädigte Produkte und/oder Verpackungen auf dem Frachtbrief vor Unterzeichnung zu vermerken. Synexus ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist. Im Falle des Annahmeverzugs hat der Auftraggeber die hiermit verbundenen Kosten, insbesondere Lagerungskosten, zu tragen.
(3) Synexus kommt nur durch eine schriftliche Mahnung, die frühestens zwei Wochen nach Ablauf der unverbindlichen Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen von Synexus innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder auf der Lieferung bestehen möchte. Zurücktreten kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur, soweit die Verzögerung der Lieferung von Synexus zu vertreten ist.
(4) Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Auftraggeber über. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu verarbeiten oder umzugestalten. Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußern, tritt jedoch bereits jetzt alle hieraus resultierenden Ansprüche gegen die Abnehmer des Auftraggebers zur Sicherung der Zahlungsforderungen von Synexus in Höhe des geschuldeten Betrages an Synexus ab. Synexus nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber darf die an Synexus abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für Synexus einziehen, solange Synexus diese Ermächtigung nicht widerruft. Das Recht der Synexus, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird Synexus die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Synexus ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Auftraggeber jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, kann Synexus vom Auftraggeber verlangen, dass dieser der Synexus die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und der Synexus alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Synexus zur Geltendmachung der Forderungen benötigt. Wenn der Auftraggeber dies verlangt, ist Synexus verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit wieder freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen gegen den Auftraggeber um mehr als 10% übersteigt. Im Falle von Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter ist der Auftraggeber verpflichtet, auf das Eigentum der Synexus hinzuweisen und die Synexus unverzüglich schriftlich über den Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.
(5) Ist der Auftraggeber mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Auftraggeber nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. Synexus ist in einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Auftraggeber zuvor eine Frist für die Leistungserbringung setzen zu müssen. Auch ohne zurückzutreten, ist Synexus berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen oder die Befugnis des Auftraggebers zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung zu widerrufen.
(6) Soweit Synexus aus Kulanzgründen einer Rücksendung von Produkten zustimmt, sind diese im Originalzustand in ihrer Originalverpackung zurückzusenden, zusammen mit einem Rücksendenachweis sowie dem Kaufbeleg. Rücksendekosten werden in diesem Falle vom Auftraggeber getragen.
Der Auftraggeber muss die gelieferten Produkte innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt auf Ihre Vertragsgemäßheit untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich als Störungsmeldung rügen. Ansonsten gelten die gelieferten Produkte als genehmigt.
(1) Die Beschaffenheit der Produkte ist im Kaufvertrag abschließend beschrieben. Eigenschaften der Produkte, die nach den öffentlichen Äußerungen von Synexus oder seinen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines Handelsbrauchs erwartet werden können, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie schriftlich im Vertragstext oder einer Auftragsbestätigung wiedergegeben sind.
(2) Sofern die Produkte im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht die vereinbarte Beschaffenheit haben oder sonst mit einem Mangel im Sinne der §§ 434 ff. BGB behaftet sind, ist Synexus abweichend von § 439 BGB nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Hierzu ist Synexus zur Untersuchung der Produkte nach eigener Wahl in den Räumlichkeiten des Auftraggebers oder von Synexus berechtigt
(3) Im Falle der Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung erwirbt Synexus mit dem Ausbau/Austausch Eigentum an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten. Im Rahmen der Produktion sowie zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung verwendet Synexus Ersatzteile oder Komponenten, die neu oder neuwertig entsprechend dem jeweils üblichen Industriestandard sind.
(4) Die Mangelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Ablieferung, sofern Synexus den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Die gesetzliche Verjährung der Rückgriffsansprüche des Auftraggebers bleibt hiervon unberührt, soweit die neu hergestellten Vertragswaren im Rahmen des Geschäftsbetriebs an Verbraucher verkauft werden. Gesetzliche Rückgriffsansprüche bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinen Abnehmern keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
(5) Zu Sachmängeln gehören insbesondere nicht:
• Mängel, die auf fehlerhafte Installation durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragen Dritten, Bedienungsfehler, Eingriff in die oder Modifikation der Produkte durch den Auftraggeber oder einen hierzu nicht berechtigten Dritten sowie auf äußere Einwirkung auf die Produkte zurückzuführen sind;
• die Geeignetheit der Produkte für eine andere als die gewöhnliche Verwendung;
• Nichteinhaltung von ggf. geltenden Industriestandards, es sei denn, dies ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart;
• Störungen durch oder an Drittprodukte(n), die vom Auftraggeber zur Integration in ein von Synexus zu lieferndes Produkt zur Verfügung gestellt werden;
• Störungen durch Leistungen, die den ausdrücklichen Vorgaben des Auftraggebers entsprechend durch Synexus erbracht wurden.
(6) Soweit Produkte, die nicht von Synexus hergestellt, aber durch Synexus geliefert wurden, während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist Mängel aufweisen, stehen dem Auftraggeber Gewährleistungsrechte gegen Synexus gemäß den vorstehenden Bedingungen zu. Der Auftraggeber wendet sich in diesen Fällen aber vorrangig an den Hersteller des betroffenen Produktes, um eine Mangelbeseitigung zu erreichen. Schlägt dies fehl, wendet sich der Auftraggeber an Synexus.
Für von Synexus mitgelieferte, nicht von Synexus selbst hergestellte Software gelten die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrags. Erforderliche Lizenzen fügt Synexus den Produkten bei; die Lizenzbedingungen sind vom Auftraggeber zu akzeptieren. Software der Microsoft Corporation wird als OEM-Version geliefert.
(1) Synexus haftet nur für Schäden, deren Schadensursache auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruht. Als Kardinalpflichten gelten solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, auf deren Einhaltung der Auftraggeber daher vertraut und auch vertrauen darf und/oder Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Bei Kardinalpflichten ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Alle weitergehenden Rechte und Ansprüche, unabhängig von deren Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz mittelbarer Schäden (Folgeschäden, entgangener Gewinn, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht an den Vertragsprodukten selbst, sondern durch ihre Benutzung, ihre Unbrauchbarkeit oder in anderer Weise an anderen Geräten, Sachen oder Personen entstanden sind).
(2) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen eines Mangels nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Ware oder bei arglistig verschwiegenen Fehlern und wegen Schäden an Gesundheit, Leib und Leben sowie zum Zeitpunkt der Einbeziehung dieser Bedingungen bereits entstandene Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlung bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten sinngemäß für Ansprüche gegen Mitarbeiter von Synexus und von Synexus Beauftragte.
(1) Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Leistungen der Synexus geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet Synexus nach Maßgabe der folgenden Abs. (2) bis (7).
(2) Synexus wird nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen der vereinbarten Leistung in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen oder den Auftraggeber von Lizenzentgelten gegenüber dem Schutzrechtsinhaber oder Dritten freistellen.
(3) Gelingt dies Synexus zu angemessenen Bedingungen nicht, hat sie die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung abzüglich eines die Zeit der Nutzung berücksichtigenden Betrages zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Ergebnisse zurückzugeben.
(4) Voraussetzungen für die Haftung von Synexus nach den vorstehenden Absätzen sind, dass der Auftraggeber Synexus von Ansprüchen Dritter unverzüglich verständigt, die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennt und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen Synexus überlässt oder nur im Einvernehmen mit Synexus führt. Dem Auftraggeber durch die Rechtsverteidigung entstandene notwendige Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe gehen zu Lasten von Synexus.
(5) Stellt der Auftraggeber die Nutzung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung ein Anerkenntnis der behaupteten Schutzrechtsverletzung nicht verbunden ist.
(6) Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen Synexus ausgeschlossen.
(7) Im Übrigen richtet sich die Haftung von Synexus nach „§ 9 Haftung“.
(1) Die gelieferten Produkte können Technologien und Software enthalten, die den jeweils auf sie anwendbaren Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland sowie den Exportkontrollvorschriften der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Länder, in die die Produkte geliefert oder in denen sie genutzt werden, unterliegen.
(2) Gemäß den vorstehend aufgeführten Exportbestimmungen dürfen die Produkte insbesondere nicht an definierte Nutzer, in definierte Länder oder zu definierten Nutzungen geliefert oder lizenziert werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Bestimmungen zu beachten.
(1) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Synexus alle relevanten, über die datenschutzrechtlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, z.B. die Vertraulichkeit bestimmter Daten, deren Kenntnis für Synexus aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
(2) Vor Übergabe eines Datenträgers an Synexus stellt der Auftraggeber die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(3) Synexus sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihr mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis wird spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
(4) Auftraggeber und Synexus sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts– und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder zu anderen als den vertraglichen Zwecken zu verwerten.
(5) Synexus wird im Rahmen der Leistungserbringung gegebenenfalls personenbezogene Daten für den Auftraggeber verarbeiten. Sofern dies gesetzlich erforderlich ist, werden die Parteien aus diesem Grund eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.
§ 13 RÜCKTRITT
(1) Synexus ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftraggeber, trotz einer von Synexus eingeräumten angemessenen Frist, die vereinbarte Vergütung nicht bezahlt oder der Auftraggeber Exportbestimmungen verletzt.
(2) Soweit nach der Rechtsnatur des abgeschlossenen Vertrags anwendbar, ist jede Partei unbeschadet der Geltendmachung weiterer Rechte berechtigt, einen abgeschlossenen Vertrag in den folgenden Fällen zu kündigen:
• Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Art durch die andere Partei;
• nachhaltige Vertragspflichtverletzung, soweit diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung der verletzten Partei beendet wird;
• Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei, Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der anderen Partei oder Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse gemäß § 26 InsO.
(1) Die folgenden Punkte liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers:
• Wahl der Produkte und Prüfung deren Geeignetheit für einen bestimmten Zweck;
• Kommunikationskosten mit Synexus;
• Drittprodukte, die vom Auftraggeber zur Integration in ein von Synexus zu lieferndes Produkt zur Verfügung gestellt werden, deren Eigenschaften, Lizenzen;
(2) Darüber hinaus erklärt sich der Auftraggeber bereit, Synexus alle für die Leistungserbringung durch Synexus erforderlichen Informationen mitzuteilen, Synexus soweit erforderlich Zugang zu den Produkten zu gewähren sowie notwendige Mitwirkungshandlungen zu erbringen.
(3) Vor Durchführung von Mangelbeseitigungs-, Ersatzlieferungs- oder Serviceleistungen wird der Auftraggeber alle nicht von Synexus gelieferten Komponenten, Produkte etc. entfernen sowie Sicherungskopien von Dateien und Programmen erstellen. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, liegt die Datensicherung nicht im Verantwortungsbereich von Synexus.
§ 15 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Leipzig.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags – auch dieser Bestimmung – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (E-Mail oder Fax genügt).
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben auch dann keine Gültigkeit, wenn diesen von Synexus nicht ausdrücklich widersprochen wird.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden bzw. sollte dieser Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt im Wege der geltungserhaltenden Reduktion diejenige Vereinbarung, die die Parteien unter Berücksichtigung des mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zwecks getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Eine Lücke wird im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine solche Bestimmung ausgefüllt, die dem von den Parteien bei Vertragsschluss verfolgten wirtschaftlichen Zweck so nahe als möglich kommt, ohne unwirksam zu sein.
Synexus GmbH
Goldschmidtstraße 28a
04103 Leipzig
+49 (0) 341 22 11 000