BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN

für Serviceleistungen der Synexus GmbH

§ 1 ALLGEMEINES


(1) Diese Besonderen Vertragsbedingungen liegen allen Serviceleistungen der Synexus GmbH, Goldschmidtstraße 28a, 04103 Leipzig (nachfolgend „Synexus“ genannt), die als Dienstleistung oder Werkleistung erbracht werden, zugrunde. Diese Besonderen Vertragsbedingungen ergänzen die Regelungen des Vertrags sowie der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Leistungen der Synexus GmbH.
(2) Ausgenommen vom Anwendungsbereich dieser Besonderen Vertragsbedingungen sind Projektleistungen der Synexus. Diese unterliegen vielmehr ergänzend den Besonderen Vertragsbedingungen für Projektleistungen der Synexus GmbH.

 

§ 2 KOSTENVORANSCHLAG


(1) Auf Anfrage erstellt Synexus vor Abschluss eines Vertrags einen Kostenvoranschlag. In dem Kostenvoranschlag werden die einzelnen voraussichtlichen Serviceleistungen, das erforderliche Material, die jeweiligen Einzelpreise sowie ein vorläufiger Gesamtpreis angegeben.
(2) Kommt auf der Grundlage des Kostenvoranschlages ein Vertrag zustande und stellt die Synexus bei Durchführung der Serviceleistungen fest, dass der im Kostenvoranschlag angegebene vorläufige Gesamtpreis um mehr als 10 % überstiegen werden wird, teilt sie dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mit und unterbricht vorläufig die Ausführung der Serviceleistungen. Synexus setzt die Arbeiten erst dann fort, wenn sich der Auftraggeber mit dem geänderten Gesamtpreis einverstanden erklärt hat. Erklärt sich der Auftraggeber mit einer Fortführung der Serviceleistungen zum geänderten Gesamtpreis nicht einverstanden, wird das Vertragsverhältnis nach dem erreichten Bearbeitungsstand abgerechnet.

 

§ 3 VERGÜTUNG


(1) Eine im Vertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Materialaufwand  
(z.B. Kosten für den Gebrauch und Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie sonstige Erzeugnisse im Rahmen der Leistungserbringung) wird gesondert vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten der Synexus werden wie Arbeitszeiten vergütet. Synexus erstellt monatlich nachträglich Rechnungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eine Vergütung nach Aufwand wird nach Erhalt einer prüffähigen Rechnung und eines von Synexus unterschriebenen und vom Auftraggeber durch Gegenzeichnung genehmigten Leistungsnachweises fällig. Der Leistungsnachweis gilt auch als genehmigt, wenn und soweit der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt Einwände geltend macht. Ist bei vereinbarter Vergütung nach Aufwand eine Obergrenze festgelegt, ist Synexus auch bei Erreichen dieser Grenze zur vollständigen Erbringung ihrer Leistung verpflichtet.
(2) Ein im Vertrag vereinbarter Festpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ein Festpreis wird, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach vollständiger Erbringung der Leistungen fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.
(3) Reisezeiten, Reisekosten und sonstige Nebenkosten werden entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vergütet.
(4) Ist ein Vergütungsvorbehalt vereinbart, so kann, falls keine anderweitige Regelung vorgesehen ist, die Vergütung frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils 12 Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem Auftraggeber anzukündigen und wird frühestens 3 Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass Synexus die Vergütung als allgemeinen Listenpreis vorsieht und auch von anderen Auftraggebern verlangt. Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, hat der Auftraggeber innerhalb der Ankündigungsfrist das Recht, den Vertrag für die von der Erhöhung betroffenen Leistungen frühestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Preise zu kündigen.
(5) Weicht ein vergütungsbestimmender Faktor im Laufe der Vertragsdurchführung nicht nur unerheblich vom Vertrag ab, sind die Vertragspartner verpflichtet, die Vergütung entsprechend anzupassen.


§ 4 ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG FÜR SERVICELEISTUNGEN IN FORM VON WERKLEISTUNGEN


(1) Soweit Synexus als Serviceleistungen die Schaffung eines Werkes schuldet (Werkleistung), ist der Auftraggeber verpflichtet, fertig gestellte Serviceleistungen – auch teilweise – unverzüglich schriftlich abzunehmen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
(2) Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt 24 Monate.
(3) Die Gewährleistungsfrist nach vorstehendem Absatz 2 gilt nicht, wenn der Auftraggeber vorsätzlich über einen Mangel getäuscht oder der Mangel vorsätzlich verschwiegen wurde. Dann richten sich die Gewährleistungsfristen nach den gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt, wenn Synexus eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit des Werkes übernommen hat, für den Inhalt dieser Garantie. Die Gewährleistungsfrist für Mängel an Nacherfüllungsleistungen endet ebenfalls mit Ablauf der Gewährleistungsfrist nach vorstehendem Absatz 2.
(4) Soweit Synexus zur Mängelbehebung verpflichtet ist, kann sie den Mangel nach ihrer Wahl durch kostenfreie Nachbesserung oder Neuherstellung beheben. Kann der Mangel nicht behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Neuherstellung als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Minderung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist erst dann auszugehen, wenn die Nachbesserung oder Neuherstellung unmöglich ist, wenn sie von der Synexus unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel an der Erfolgsaussicht bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus anderen Gründen vorliegt.

 

§ 5 GEWÄHRLEISTUNG FÜR SERVICELEISTUNGEN IN FORM VON DIENSTLEISTUNGEN


(1) Soweit Synexus als Serviceleistungen die Erbringung einer Leistung und nicht die Schaffung eines Werkes schuldet (Dienstleistung), bestehen gemäß den gesetzlichen Regelungen keine Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers.


§ 6 ÄNDERUNG DER SERVICELEISTUNGEN


(1) Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von Synexus schriftlich verlangen, es sei denn, dies ist für Synexus unzumutbar.
(2) Synexus hat das Änderungsverlangen des Auftraggebers zu prüfen und dem Auftraggeber innerhalb von 10 Arbeitstagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für Synexus nicht zumutbar oder nicht durchführbar ist. Ist das Änderungsverlangen zumutbar und durchführbar, teilt Synexus gleichzeitig mit, ob eine umfangreiche Prüfung erforderlich ist oder nicht. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens erforderlich, hat Synexus gleichzeitig ein entsprechendes Prüfungsangebot mit Angaben zur Vergütung zu unterbreiten. Der Auftraggeber wird binnen 10 Arbeitstagen nach Erhalt der vorstehenden Mitteilung von Synexus entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen. Ist eine umfangreiche Prüfung des Änderungsverlangens nicht erforderlich, hat Synexus entweder ein Realisierungsangebot unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung zu unterbreiten oder die Durchführung der beantragten Änderungen zu vereinbaren.
(3) Der Auftraggeber wird das Realisierungsangebot von Synexus innerhalb von 10 Arbeitstagen annehmen oder ablehnen. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassung des Vertrages verbindlich zu dokumentieren.
(4) Auftraggeber und Synexus können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Serviceleistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.
(5) Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb der Angebotsbindefrist des Realisierungsangebotes zustande, so werden die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich um die Zahl der Arbeitstage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. der Prüfung des Änderungsverlangens die Arbeiten unterbrochen wurden. Synexus kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Aufwandsvergütung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen, es sei denn, dass Synexus seine von der Unterbrechung betroffenen Arbeitnehmer anderweitig eingesetzt oder einzusetzen böswillig unterlassen hat.

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